Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Kauf-, Vermietungs- und Projektverträge mit der Firma MKS-Showtechnik
STAND 2022
1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen umfassen die Vermietung von Ton- und Lichtanlagen, insbesondere von Geräten und Anlagen zur Musikwiedergabe, des Vermieters.
2. Vermietung und Lieferung erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen, Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters.
3. Etwaigen Mietbedingungen des Mieters wird hiermit widersprochen, sie werden nicht Bestandteil dieses Vertrages. Sie verpflichten den Vermieter auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluss nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden. Dieser Vertrag ist bis zum Beginn der Vermietung von beiden Seiten kündbar. Im Falle einer Kündigung durch den Mieter beträgt die Entschädigung die an den Vermieter entrichtet werden muss, bis 30 Tage von Beginn der Veranstaltung 10%, bis 20 Tage vor Beginn der Veranstaltung 15%, bis 15 Tage vor Beginn der Veranstaltung 30%, bis 10 Tage vor Beginn der Veranstaltung 50%, bis 5 Tage vor Beginn der Veranstaltung 60% und bis 2 Tage vor Beginn der Veranstaltung 80% vom Mietpreis.
4. Die Unwirksamkeit oder Änderung einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der Übrigen.
5. Bei Nichteinhaltung der Bedingungen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Mieters, ist der Vermieter berechtigt, die Ausführung vorliegender Aufträge bis zur Erfüllung der Bedingungen ganz oder teilweise auszusetzen oder von nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten. Gewährte Rabatte gelten nur bei fristgerechter Zahlung.
6. Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt oder die Ware übergeben ist. Ebenso bedürfen Ergänzungen und Abänderungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Die Angebote der Vermieter erfolgen freibleibend.
7. Abbildungen, Maße und Gewichte in den Prospekten des Vermieters sind nur angenähert maßgebend. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.
8. Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen gehen zu Lasten des Mieters.
9. Etwaige Gebühren für urheberrechtlich geschützte Werke trägt allein der Veranstalter / Mieter. Dieser ist auch verpflichtet die urheberrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
10. Der Vermieter erfüllt den Mietvertrag durch Bereitstellung der Ware in seinem Geschäftslokal, auch wenn er die Ware an einen anderen Ort verbringt. Der Gefahrübergang auf den Mieter findet mit Aussonderung in dem Geschäftslokal des Vermieters der Ware durch den Vermieter statt. Vermieter und Mieter erstellen bei der Übergabe der Mietsachen ein Übernahme – Übergabeprotokoll.
11. Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, kann er den Vertrag dadurch erfüllen, dass er gleichwertiges Gerät bereitstellt.
12. Die Rechnungsstellung wird spätestens bei Bereitstellung vorgenommen. Die Miete ist im Voraus zu 50% zahlbar. Der Vermieter ist berechtigt Vorkasse oder Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen. Die Rechnung sind Porto- und spesenfrei zahlbar. Die Zahlung hat ungeachtet des Rechts der Mängelrüge zu erfolgen. Aufrechnung und Zurückbehaltung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Die endgültige Zahlung erfolgt mit Rückgabe der Mietsache an den Vermieter.
13. Schecks werden vom Vermieter nicht angenommen.
14. Bei nicht termingerechter Zahlung des Mieters ist der Vermieter berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 3 % über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jedoch mindestens 9% p.a. pro angefangenen Monat in Ansatz zu bringen.
15. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände welcher die Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Vermieters zur Folge.
16. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Störungen der Mietsache mitzuteilen. Bei Verletzungen dieser Pflicht kann der Vermieter Schadenersatzansprüche bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes gegenüber dem Mieter geltend machen.
17. Eine Untervermietung ist dem Mieter nicht gestattet.
18. Wird zwischen den Parteien für ein Open Air Konzert vereinbart, dass der Vermieter die Funktion der Mietsachen überwacht, hat der Vermieter insbesondere folgende Rechte. Der Vermieter kann die Anlage abschalten oder auch ggf. abbauen, wenn durch das Wetter oder andere Umstände eine Gefahr für die Anlage oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Menschen besteht.
19. Der Vermieter kann die Anlage abschalten oder abbauen, wenn Krawall oder Aufruhr die Anlage gefährden. Wird gem. den vorstehenden Voraussetzungen die Anlage abgeschaltet oder abgebaut ist der Mieter nicht berechtigt, daraus Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art gegen den Vermieter herzuleiten. Eine Rückerstattung des Mietzinses ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
20. Der Mieter ist verpflichtet, eine Versicherung wegen Beschädigung oder Verlust für die Mietsache nachweislich abzuschließen.
21. Der Unterzeichner ist für die Anlage bei unsachgemäßer Behandlung, mutmäßiger Zerstörung, Wasserschäden, Sturmschäden, Überspannung, Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder sonstige Ereignisse, die zum Verlust oder zur Beschädigung der Anlage führen, voll haftbar. Zur Schadenregulierung wird von dem Neuanschaffungswert bzw. von der Reparaturrechnung ausgegangen.
22. Die vermieteten Gegenstände bleiben unveräußerliches Eigentum des Vermieters.
23. Der Veranstalter / Mieter hat die aufgeführten Geräte in einwandfreien Zustand übernommen. Mängel sind schriftlich zu vermerken. Später vorgebrachte Einwendungen, Schäden seien sie schon vor der Übernahme aufgetreten, werden nicht anerkannt. Insoweit ist das unter Punkt 10 gemachte Übernahme – Übergabeprotokoll maßgeblich.
24. Werden die vermieteten Geräte nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgebracht, behält sich der Vermieter vor, für jeden weiteren Tag bis zu 100 % des Mietpreises in Rechnung zu stellen.
25. Der Vertrag muss von dem Veranstalter unterschrieben bis zum angegebenen Termin an die o. a. Adresse zurückgesandt werden, ansonsten kann die Wahrnehmung des Termins nicht garantiert werden. Bei Nichteinhaltung der Frist ist die Fa. MKS-Showtechnik von allen Verpflichtungen den Veranstalter betreffend entbunden. Die Fa. MKS-Showtechnik behält sich vor, gegen den Mieter einen Schadensanspruch geltend zu machen wenn durch die Nichteinhaltung der Frist ein Schaden der Fa. MKS-Showtechnik nachweislich entstanden ist, z.B. Verdienstausfall wg. nichtmöglicher Neuvermietung.
26. Für Personen- und Sachschäden, die unmittelbar, während oder im Anschluss an eine Veranstaltung entstehen, übernimmt die Fa. MKS-Showtechnik keine Haftung sofern die Fa. MKS-Showtechnik nicht grobfahrlässig oder vorsätzlich handelt.
27. Im Falle einer Vertragsverletzung gilt gegenseitig eine Konventionalstrafe in Höhe der Mietsumme, sie entfällt bei höherer Gewalt.
28. Der Unterzeichner erklärt mit seiner Unterschrift seine Geschäftsfähigkeit.
29. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit rechtlich zulässig Schwabmünchen